Die Mietkaution im Mietrecht
Dienstag, Oktober 25th, 2011Am 01. September 2001 wurde das Mietrecht reformiert. Die Mietrechtsreform brachte eine neue Nummerierung und vor allem eine Neustrukturierung. Damit wurde das Wohnungsmietrecht weitgehend geschlossen geregelt.
Die allgemeinen Vorschriften finden sich in den §§ 535 – 548 BGB
Das Wohnungsmietrecht findet sich in den §§ 549 – 577a BGB
Mietverhältnisse über Geschäftsräume und Grundstücke finden sich in den §§ 578 – 580a BGB
Explizit die gesetzliche Regelung der Mietkaution findet man in dem § 551 BGB. Hier ist zum Beispiel die Höhe der Kaution von maximal 3 Monatskaltmieten festgelegt. Anfallende Betriebskosten sind bei der Berechnung der Mietsicherheit nicht hinzuzuziehen. Außerdem ist die mögliche Teilzahlung der Kaution in Höhe von 3 gleichen Raten geregelt. Das bedeutet, dass der Mieter seine Mietkaution in Höhe von zum Beispiel 1.500,00 Euro in 3 mal 500,00 Euro-Raten an seinen Vermieter zahlen darf. Die erste Rate von 500,00 Euro ist mit Mietvertragsbeginn fällig, die zweite Rate der Kaution ist im nächsten Monat- und die dritte Rate im übernächsten Monat zu zahlen.
Weiterhin ist geregelt, wo der Vermieter die Kaution anzulegen hat. Wird ihm eine Mietkaution als Sicherheit überlassen, so ist diese Sicherheitsleistung bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Gemeint ist hier das bekannte Sparbuch in der Funktion als Mietkautionssparbuch.
Der Paragraph 551 sagt aber auch, dass sich Mieter und Vermieter gemeinsam für eine andere Anlageform bzw. Anlage der Mietkaution entscheiden dürfen. Egal wofür sie sich entscheiden – die Kaution muss zwingend getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Erträge, sprich Zinsen aus der Kaution erhöhen während des Mietverhältnisses die Sicherheit, stehen jedoch am Ende des Mietverhältnisses dem Mieter zu.
Weiterhin sagt das BGB, dass für Vermieter von Studenten- oder Jugendwohnheimen, keine Pflicht besteht die Mietkaution zu verzinst anzulegen.
Abschließend ist festgelegt, dass eine abweichende, zum Nachteil des Vermieters lautende Vereinbarung unwirksam ist.













